Ra 2021/13/0149 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird. (hier: Verwendung der Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage [in Euro] bei einer Bank)