Ra 2021/13/0149 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062).