Ra 2021/13/0149 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, mwN). Die Gewinnrealisierung tritt dabei erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein (vgl. VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127, mwN).