Rückverweise
Das gemäß § 85 Abs. 1 BAO für Anbringen normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl. etwa VwGH 7.9.2021, Ra 2020/15/0062; 29.5.2018, Ro 2017/15/0024). Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen (vgl. dazu schon VwGH 27.4.1981, 2599/79).