JudikaturVwGH

Ro 2021/13/0019 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Nicht jede unangebrachte Bemerkung indiziert eine Befangenheit, wenn die Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde (vgl. z.B. VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211).

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