Ro 2021/13/0019 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals ist dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Eine Befangenheit ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Richter vor der Verhandlung durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/15/0291, mwN).