Der VwGH hat zur Frage, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen bei einer Dienstbeschreibung (dort: nach § 51 Abs. 5 RStDG) zu berücksichtigen sind, wenn diese im Fall ihres Bestehens der uneingeschränkten persönlichen Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben iSd. § 2 Abs. 1 Z 3 RStDG entgegenstehen, klargestellt, dass bei Dienstbeschreibungen nach dem RStDG ein objektiver Maßstab anzulegen ist, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben haben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit gegeben ist (VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007). Dabei griff der VwGH auf die Rechtsprechung zum Beamtendienstrecht des Bundes zurück, wonach im Fall einer Dienstunfähigkeit die Ruhestandsversetzung aus diesem Grund einer Leistungsbeurteilung vorgeht und die Behörde daher bei entsprechenden Anhaltspunkten sich mit diesem Umstand erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen hat. Eine Dienstbeschreibung nach dem RStDG setzt somit Dienstfähigkeit voraus. Waren im (gesamten) Beurteilungszeitraum Einschränkungen gegeben, die den mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben iSd. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 RStDG entgegenstehen, hat eine Dienstbeschreibung zu unterbleiben. Der Personalsenat hat sich bei entsprechenden Anhaltspunkten mit der Frage der Dienstunfähigkeit (allenfalls nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten) erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen und entsprechende Feststellungen zum Vorliegen der Dienstfähigkeit im Beurteilungszeitraum zu treffen, bevor es eine Dienstbeurteilung vornimmt.
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