4Ob194/21i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin mj E* R*, vertreten durch den Vater M* R*, beide *, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Überprüfung der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung nach § 7 Abs 1a EpiG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 55 R 98/21x 43 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die im Rechtsmittel aufgeworfene Rechtsfrage, ob wegen § 50 Abs 26 EpiG idF BGBl I 2021/183 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung von § 7 Abs 1a EpiG in der hier relevanten Fassung (wonach daraus aus verfassungsrechtlichen Gründen keine gerichtliche Zuständigkeit ableitbar ist: 7 Ob 122/21y, 9 Ob 24/21a, 5 Ob 138/21m), abzugehen wäre, wurde in jüngeren Entscheidungen (2 Ob 204/21w und 3 Ob 139/21v) bereits ausdrücklich verneint.
[2] Im Übrigen hat der VwGH ausgesprochen, dass die zuletzt genannte Bestimmung das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen einen eine Absonderung anordnenden Bescheid nicht ausschließt (Ro 2021/09/0004).
[3] Damit zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 71 Abs 3 AußStrG).