Ra 2021/08/0144 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da die Umsatzsteuerbescheide erst nach dem jeweiligen Bezugszeitraum ergangen sind, war die - entgegen der Verpflichtung nach § 36c Abs. 5 AlVG 1977- vom Notstandshilfebezieher unterlassene Vorlage der Umsatzsteuerbescheide für die Gewährung der Notstandshilfe nicht kausal, sodass dadurch der erste und der zweite Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 nicht erfüllt werden können (vgl. idS VwGH 19.10.2011, 2009/08/0210, mwN).