Ra 2021/07/0071 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem VwG ist die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht bzw. der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/22/0071; VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215; VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0111). Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Berufung ist nichts anderes als ein nachträglicher Berufungsverzicht. Die Berufungsrücknahme (hier: Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). (Hier: Das VwG hat offenbar den Beschwerdepunkt (Nichtzahlung einer wasserrechtlichen Entschädigung) der wasserrechtlichen Bewilligung zugeordnet, während es den Beschwerdepunkt (Beeinträchtigung von Liegenschaftseigentum durch drohende Verlandung einer zum Grundstück des Revisionswerbers führenden Fahrrinne) als ausschließlich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtet gedeutet hat. Dementsprechend hat es in der ausdrücklichen Rücknahme des erstgenannten Beschwerdepunktes eine Zurückziehung der Beschwerde insgesamt, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung richtet, erblickt.)