Die Regelung in § 58 Abs. 4 Vlbg RPG 1996, wonach eine zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübte aber nunmehr raumordnungswidrige Nutzung, die aufgrund eines besonderen Ereignisses (Abbruch, Brand u.dgl.) unterbrochen wurde, innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren wiederaufgenommen werden darf, deutet darauf hin, dass der Begriff der "Weiterführung" in § 58 Abs. 1 leg. cit. eine grundsätzlich durchgehende Ausübung der Nutzung voraussetzt. Anderenfalls stellte die zeitliche Begrenzung von maximal sieben Jahren für eine zulässige Wiederaufnahme einen Wertungswiderspruch dar.
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