JudikaturVwGH

Ra 2021/06/0140 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2021

Zu der in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Verletzung des dem Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildeten Art. 135 Abs. 3 B-VG durch die Geschäftsverteilung des LVwG wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom VwGH zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, Rn. 4, mwN). Die Geschäftsverteilung als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit ist überdies der Überprüfung durch den VwGH entzogen (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, Rn. 22).

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