JudikaturVfGH

E3937/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2024

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 1. September 2023 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von € 500,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 16 Stunden verhängt.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 6. November 2023 mit näherer Begründung abgewiesen.

3. In der auf Art144 B VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) behauptet.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Aus der Beantwortung einer Anfrage seitens des Beschwerdeführervertreters durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg würde sich ergeben, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2023 vorgelegt worden sei. Aus dem das Verfahren des Beschwerdeführers betreffenden Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" sei neben der Beschwerde in seiner Sache am selben Nachmittag noch eine weitere Beschwerde eingelangt. Bei der Beschwerde des Beschwerdeführers habe es sich um die zweite an diesem Nachmittag zuzuweisende Beschwerde dieses Zuständigkeitsbereichs gehandelt. Der Zeitpunkt des Einlangens in Form einer Uhrzeit könne nicht festgestellt werden; die Reihenfolge sei auf Grundlage interner Erlässe und Weisungen vom Sekretariat des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erfasst worden.

Weder sei der Zeitpunkt des Einlangens dokumentiert noch liege eine nachvollziehbare Zuweisungsreihenfolge vor. Es würden in der Geschäftsverteilung keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einlangten. Damit werde den Erfordernissen des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nicht entsprochen.

Dem auf dem Eingangsstempel angebrachten Vermerk "(NM 11)" sei lediglich zu entnehmen, dass dieser Geschäftsfall als elfter des Nachmittages des 16. Oktober 2023 erfasst worden sei. Diese Dokumentation könne insbesondere für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Beschwerden den Anforderungen der festen Geschäftsverteilung nicht entsprechen, weil nicht nachvollziehbar sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die Erfassung als elfter Geschäftsfall erfolgt sei. Mangels Erfassung des jeweils konkreten Zeitpunktes des Einlangens und entsprechender Vorkehrungen in der Geschäftsverteilung für den (Regel-)Fall des zeitgleichen Einlangens sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers als elfter Geschäftsfall erfasst worden sei. Bezogen auf den vorliegenden Fall sei daher nicht zweifelsfrei nachvollziehbar und nachprüfbar, weshalb die gegenständliche Beschwerde als zweite und nicht als erste zugewiesen worden sei.

4. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Gerichtsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es den Beschwerdebehauptungen mit folgender – auszugsweise wiedergegebener – Begründung entgegentritt:

Beschwerden würden auf unterschiedliche Art dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt werden (per Post, elektronisch, durch Boten oder durch die sogenannte Hauspost [hiebei handle es sich um physischen Postverkehr zwischen Landesbehörden]). Im vorliegenden Verfahren sei gemäß der Kanzleiordnung der Tag des Einlangens auf dem Vorlageschreiben der Behörde mit einer roten Stampiglie festgehalten worden. Weisungsgemäß sei von der Einlaufstelle vermerkt worden, dass die Beschwerde am Nachmittag ("NM") vorgelegt worden sei. Auf Grund interner Weisungen seien die einlangenden Beschwerden sowohl nach dem Zeitpunkt des Einlangens als auch (bei gleichzeitigem Einlangen) nach der Reihenfolge, wie sie sich im Eingangspostkorb der Hauspost befunden hätten, in die dem Präsidenten vorzulegende Postmappe eingeordnet und vom Sekretariat fortlaufend durchnummeriert worden (dokumentiert auf der Beschwerdevorlage nach NM "11" als elfte Beschwerde am Nachmittag). Im Anschluss sei die Postmappe dem Präsidenten zur Zuweisung gemäß der Geschäftsverteilung vorgelegt worden. Vom Präsidenten sei auf dem Vorlageschreiben vermerkt worden, in welchen Zuständigkeitsbereich die Beschwerde falle. In der Folge seien die Beschwerden vom Sekretariat weisungsgemäß entsprechend der Zuweisung und Nummerierung in die Zuteilungsliste eingetragen worden. Durch den beschriebenen Vorgang sei eine jederzeit nachvollziehbare Zuweisung nach dem Wortlaut der Geschäftsverteilung sichergestellt sowie dokumentiert und damit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entsprochen.

Der Beschwerdeführer verkenne, dass ein uhrzeitmäßiges Festhalten des Einlangens der Beschwerden wenig Mehrwert biete, weil sich die meisten Beschwerden gegen Bescheide von Landesbehörden richteten und von diesen – zwei Mal täglich (vormittags und nachmittags) – per Hauspost übermittelt würden. Die Verfahren würden also zur gleichen Zeit vorgelegt. Die Reihung der Beschwerdevorlagen entsprechend dem Einlangen sei gewählt worden, weil die Zuweisung bei dieser Art der Verteilung wesentlich schneller erfolgen könne als bei einer (wie in der derzeitigen Geschäftsverteilung vorgesehenen) Sortierung nach Alphabet.

Die Zuweisung des Verfahrens sei nach dem Wortlaut der Geschäftsverteilung erfolgt. Dass das Verfahren der Reihenfolge nach den im Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" genannten Richterinnen und Richtern fortlaufend in der Reihenfolge zugewiesen worden sei, sei durch interne Erlässe und Weisungen sowie durch eine entsprechende Dokumentation sichergestellt und jederzeit nachprüfbar.

5. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Replik erstattet.

6. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat den Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vbg Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (LVwG-G), LGBl 19/2013, idF LGBl 69/2019 lauten auszugweise:

"§11 Geschäftsverteilung

(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:

a) die Zahl der Senate und ihre Zusammensetzung,

b) die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder,

c) die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§12 Abs2).

(3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelmitgliedern erforderlich ist.

(6) […]

§12 Geschäftszuweisung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die anfallenden Rechtssachen jenen Senaten oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.

(2) Die einem Richter oder einer Richterin zufallenden Aufgaben dürfen nur durch Verfügung der Vollversammlung abgenommen werden, wenn er oder sie verhindert ist oder sonst wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung binnen angemessener Frist gehindert ist. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Vertretung des Richters oder der Richterin durch jene Person zu verfügen, die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist."

2. Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023, (LVwG-GV 2023), Nr 2, digital kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes am 27. Februar 2023, lautet auszugsweise:

"§1

Zuständigkeitsbereiche

(1) Die Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes werden aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen auf seine Senate und Einzelmitglieder verteilt.

(2) Zum Zwecke der Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate und Mitglieder werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:

a) – f) […]

g) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:

Insbesondere AÜG, ArbeitslosenversicherungsG, ArbeitnehmerInnenschutzG, ArbeitsruheG, ArbeitszeitG, ArbeitsverfassungsG, ArbeitsinspektionsG, ASVG, AusländerbeschäftigungsG, AVRAG, BehinderteneinstellungsG, BUAG, HeimarbeitsG, Kinder- und JugendlichenbeschäftigungsG, LSD-BG, MutterschutzG.

h) – k) […]

§4

Verteilung der Geschäfte auf die Einzelmitglieder

In den Angelegenheiten, in denen das Landesverwaltungsgericht nach den gesetzlichen Vorschriften durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat, werden die Geschäfte nach den §§5 bis 16 verteilt.

§13

Zuständigkeit der Einzelmitglieder für Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

(1) Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (§1 Abs2 litg) werden den nachfolgend angeführten Mitgliedern fortlaufend in der Reihenfolge Mag.a Birgit König, Dr. Johannes Schlömmer, Dr.in Elisabeth Wischenbart und Dr. Wilhelm Wachter LL.M. zugewiesen.

(2) Dr. Johannes Schlömmer ist bei der Zuweisung nach Abs1 jedes zweite Mal zu übergehen."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Art135 Abs2 B VG bestimmt, dass die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Dieser Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entspricht den Regelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Art87 Abs3 B VG. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass durch generelle Vorschriften von vornherein festgelegt ist, wer der zuständige Richter in einem Verfahren sein wird. Es darf dabei kein Spielraum für eine wie immer geartete Einflussnahme bleiben und es muss jedenfalls eindeutig nachvollziehbar und verlässlich überprüfbar sein, warum eine Rechtssache gerade einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Richterin zugeteilt wurde ( Piska , Art87 Abs3 B VG, in: Korinek/Holoubek et. al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg 2009). Für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sieht §11 Vbg LVwG G vor, dass die Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes zu erlassen ist.

3. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) geltend, weil die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für das Jahr 2023 (Nr 2), im Fall des gleichzeitigen Einlangens von mehreren Beschwerden aus einem Zuständigkeitsbereich, keine nachvollziehbare und überprüfbare Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter ermögliche.

Dieses Vorbringen trifft zu:

3.1. Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art135 Abs2 B VG durch ein richterliches Kollegialorgan zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art134 Abs7 iVm Art87 Abs2 B VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt (VfSlg 19.825/2013). Die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes ist demnach keine Verordnung iSd Art89 und des Art139 B VG, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit (vgl VfGH 18.9.2014, V79/2014 ua; 18.6.2018, G39/2018; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, Rz 22; 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, Rz 9). Aus diesem Grund ist dem Verfassungsgerichtshof die Überprüfung einer Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Art139 B VG verwehrt.

In Betracht kommt allerdings das Aufgreifen einer in der Geschäftsverteilung – allenfalls im Verein mit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei der Dokumentation des Einlangens von Geschäftsfällen – begründeten Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in einem Verfahren gemäß Art144 B VG (vgl VfGH 21.9.2023, E1920/2022).

3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG) wird durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Dies ist im Hinblick auf den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art135 Abs2 B VG auch dann der Fall, wenn ein nach der Geschäftsverteilung nicht zuständiger Richter oder Senat des Verwaltungsgerichtes entscheidet (vgl zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten und zum Asylgerichtshof zB VfSlg 19.514/2011, 19.556/2011, 19.764/2013).

Eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt vor diesem Hintergrund (auch) immer dann vor, wenn sich für einen konkreten Geschäftsfall aus der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes gemäß Art135 Abs2 B VG und, soweit diese auf den Zeitpunkt des Einlangens eines Geschäftsfalles abstellt, aus der Dokumentation des Verwaltungsgerichtes über diesen Zeitpunkt keine zweifelsfrei nachvollziehbare und überprüfbare, sohin eindeutige Zuständigkeit eines Richters oder eines Senates ergibt (vgl in diesem Zusammenhang VfSlg 15.937/2000, 17.771/2006, 19.425/2011, 19.764/2013 zu den auf Grund Art83 Abs2 B VG erhöhten Bestimmtheitsanforderungen an Zuständigkeitsregelungen).

3.3. Die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Nr 2) sieht für das Jahr 2023 in §13 vor, dass die – hier maßgeblichen – Geschäftsfälle aus dem Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" fortlaufend in der Reihenfolge namentlich genannten Richtern zuzuweisen sind.

Es werden jedoch in der Geschäftsverteilung keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einlangen. Aus den insofern unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeausführungen ergibt sich, dass die beim Landesverwaltungsgericht einlangenden Geschäftsfälle mit einem Eingangsvermerk versehen werden, der (lediglich) den Tag und die Tageshälfte (Vormittag oder Nachmittag), aber nicht die Uhrzeit des Einlangens dokumentiert. Eine Reihung und Zuweisung im Sinne der in der Geschäftsverteilung festgelegten fortlaufenden Zuteilung nach dem (konkreten) Zeitpunkt des Einlangens an einem Tag ist sohin nicht möglich. An diesem Ergebnis ändert auch die in der Gegenschrift dargestellte Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, wonach gleichzeitig einlangende Beschwerden "nach der Reihenfolge, wie sie sich im Eingangspostkorb der Hauspost befunden haben", vom Sekretariat fortlaufend durchnummeriert würden, nichts.

Daher ist es im Ergebnis nicht nachvollziehbar und überprüfbar, warum in einer solchen Konstellation ein Geschäftsfall gerade einem bestimmten Richter zugewiesen wird (vgl auch OGH 28.6.2017, 1 Ob 74/17i). Es werden in der Geschäftsverteilung auch keine anderen Vorkehrungen – etwa durch eine Regelung, wie mit gleichzeitig einlangenden Geschäftsfällen umgegangen werden muss – getroffen, um die Zuteilung an einen bestimmten Richter nachvollziehbar festzulegen und somit überprüfbar zu machen.

3.4. Die – dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende – Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, den Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" betreffende Beschwerde am Nachmittag des 16. Oktober 2023 beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen wurde der Tag und die Tageshälfte (hier: Nachmittag), nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einer bzw einem der in §13 der Geschäftsverteilung angeführten Richterinnen und Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 iVm Art135 Abs2 B VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht (vgl VfGH 21.9.2023, E1920/2022).

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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