JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0211 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2023

Der Umstand, dass die Auftraggeberin in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der Bieterin bekannt gegebene Anzahl von Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als - objektiv - zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden (vgl. noch zu § 98 Abs. 1 BVergG 2002 VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).

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