JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0190 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2021

Zwar kann die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 entfallen, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Es ist aber nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829). Gerade in dem Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind, hat das VwG daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen.