Ra 2021/04/0093 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder den maßgeblichen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 249 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018) noch den Ausführungen in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 17.5.2018, C-531/16) lassen sich Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass es für die Frage des Vorliegens einer wettbewerbsverzerrenden Abrede bzw. der Verneinung einer eigenständigen und unabhängigen Angebotserstellung darauf ankommt, wann der Auftraggeber von der Verhaltensweise des Bieters Kenntnis erlangt bzw. wann und in welcher Weise er darauf regiert hat. Ob die Auftraggeberin durch ihre Vorgehensweise der Bieterin hohe Kosten verursacht habe, ist jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin.