JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0093 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2022

Der EuGH hat in seinem zur Frage der Angebotslegung durch miteinander verbundene Unternehmer ergangenen Urteil in der Rs C-531/16 festgehalten, dass zwar kein generelles Verbot der Angebotslegung durch miteinander verbundene Unternehmer bestehe (Rn. 21). Allerdings müsse der Auftraggeber, wenn er von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlange, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebotes aufkommen ließen, alle relevanten Umstände prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben (Rn. 33). Die Feststellung, dass die Verbindungen zwischen den Bietern den Inhalt ihrer Angebote beeinflusst hätten, genüge grundsätzlich dafür, diese Angebote nicht zu berücksichtigen (Rn. 38). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107, unter Bezugnahme auf dort näher zitierte Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck gebracht, dass für den Nachweis einer wettbewerbswidrigen Abrede auch Indizien herangezogen werden können, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind (Rn. 33 ff).

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