Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DSG stimmt mit dem Anwendungsbereich der DSGVO nicht in jeder Hinsicht überein (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 27.6.2023, Ro 2020/04/0014, Rn. 17 f, bzw. - in umgekehrter Hinsicht - VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0016, Rn. 24 f). Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stellt somit nicht in jedem Fall automatisch auch einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Umgekehrt ist es nach Ansicht des VwGH auch nicht ausgeschlossen, dass ein im Rahmen des Art. 77 DSGVO geltend gemachter Verstoß gegen die DSGVO keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG darstellt.
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