Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu § 22 DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Art. 83 Abs. 3 DSGVO, vorsieht (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Art. 84 Abs. 1 DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
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