Rückverweise
Gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO ist das dem Betroffenen gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO zustehende "Recht auf Vergessenwerden" ausgeschlossen, wenn die neuerliche Indexierung bereits ausgelisteter Suchergebnisse durch die von der Verantwortlichen betriebene Suchmaschine unter anderem für die Ausübung des in Art. 11 GRC garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist. Dies ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss.