Durch die bloße Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten wird die Rechtsverletzung dann nicht vollständig beseitigt, wenn trotz Löschung weiterhin die Gefahr besteht, dass die gelöschten Daten wiederum vom Verantwortlichen unrechtmäßig verarbeitet werden (Wiederholungsgefahr), etwa weil die neuerliche unrechtmäßige Verarbeitung der Daten trotz Löschung weiterhin möglich ist und die Löschung durch den Verantwortlichen oder Dritte nicht in Anerkennung des Rechts des Betroffenen auf Löschung erfolgte, der Verantwortliche sich also weiterhin zur (unrechtmäßigen) Verarbeitung der gelöschten Daten als berechtigt erachtet. Einem Betroffenen kommt somit im Rahmen des Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr neben dem Begehren auf Löschung auch ein Begehren auf dauerhafte Unterlassung einer rechtswidrigen Datenverarbeitung zu (vgl. zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unrechtmäßige Datenverarbeitung als Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO nach § 32 Abs. 2 DSG 2000, OGH 4.7.2013, 6 Ob 38/13a, Pkt. 2.2., sowie wiederum BGH 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 46, wonach die Voraussetzungen für ein Auslistungsbegehren nicht bereits wegen Nichtanzeige von Fotos als Vorschaubilder und mangels Abrufbarkeit des ursprünglich in der Suchmaschine gelisteten Artikels entfallen, wenn der Suchmaschinenbetreiber den Auslistungsantrag weiterhin für unberechtigt hält und an seiner Weigerung, dem Antrag stattzugeben, festhält). Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität in Bezug auf das Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO (vgl. etwa zum Grundsatz der Effektivität EuGH 12.1.2023, C-132/21, Nemzeti Ádatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48, mwN).
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