12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin ausdrücklich sowohl eine Vergütung auf Basis ihres eigenen wirtschaftlichen Einkommens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 EpidemieG 1950 als auch den Ersatz der an ihre MitarbeiterInnen bezahlten "Entgelte" (Vergütungen) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 EpidemieG 1950 begehrt und diese beiden Ansprüche auch betraglich getrennt voneinander geltend gemacht. Auch wenn beide Ansprüche im Ergebnis vom Betreiber bzw. der Betreiberin des Unternehmens (und damit typischerweise zugleich Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin) innerhalb derselben Frist bei der gleichen Behörde geltend gemacht werden (vgl. die insofern nicht differenzierenden §§ 33 und 49 Abs. 1 EpidemieG 1950), so handelt es sich dennoch um rechtlich voneinander unabhängige und damit auch trennbare Ansprüche (vgl. etwa zur Trennbarkeit von Ansprüchen nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950, die verschiedene Dienstnehmer betreffen, VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, Rn 19, mwN).