Durch die innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG erfolgte Übermittlung der fallbezogenen Erhebungsergebnisse, konkret der Zeugenaussagen der Unfallgegner des Revisionswerbers, welche klar den Beschuldigten als Unfalllenker des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges bezeichneten, an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde eine taugliche Verfolgungshandlung iSd. § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen (vgl. VwGH 19.4.1983, 1039/80; VwGH 25.1.2005, 2001/02/0154; VwGH 11.10.1995, 95/03/0201; VwGH 11.2.1987, 86/03/0204). Das VwG war daher fallbezogen berechtigt und auch gehalten, die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Lenkereigenschaft vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033).
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