Das VwG traf im Verfahren betreffen Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005 keine ausreichenden Feststellungen zu § 51 Abs. 1 NAG 2005 betreffend die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehefrau des Antragstellers. Zum vorgebrachten krankheitsbedingten Auslandsaufenthalt der Zusammenführenden traf das VwG keine Feststellungen. Dass die Zusammenführende über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge, greift zu kurz (vgl. VwGH 26.2.2013, 2010/22/0129; 26.2.2013, 2010/22/0104). Das VwG hätte - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder durch Befragung der Ehefrau im Weg der Amtshilfe - den Sachverhalt betreffend die mögliche Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die Ehefrau des Antragstellers vollständig ermitteln müssen.