Ra 2020/21/0389 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49) zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen.