Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Euorpäischen Union ist nach Ratifizierung und Kundmachung in BGBl. III Nr. 65/2005 in Österreich am 3. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde auch durch die Tschechische Republik ratifiziert (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2008 und VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, die Verfahrensurkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/02/0029). Dies gilt auch für die Zustellung von Verfahrensurkunden von VwG (vgl. VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).
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