§ 83 ZollR-DG erläutert den in Art. 239 ZK enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriff des "besonderen Falles" für den Bereich der sonstigen Eingangsabgaben näher. Der Vertrauensschutz einer Person, welche die Sorgfalt eines verständigen Wirtschaftsteilnehmers beachtet hat und alle ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, ist als Kriterium zu sehen, das im Verfahren über einen Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 83 ZollR-DG maßgeblich ist und als Richtschnur dient, ob sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist und ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037). Nach den Vorgaben dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall seine Entscheidung begründet, wonach eine Unbilligkeit nach Lage der Sache vorliege. Das Ergebnis einer im Einklang mit dieser Rechtsprechung erfolgten Prüfung geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
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