Ro 2020/16/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Nichts Anderes galt auch für die Gegenleistung nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0058).