Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).
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