Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 22. November 2018, Ra 2017/15/0025, und vom 20. Dezember 2018, Ra 2018/13/0001 keineswegs "hinsichtlich der erheblichen Abweichung in der Schätzung eine Grenze (‚mehr als das Doppelte') gesetzt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass bei einer geringeren Abweichung (iSv weniger als das Doppelte) eine Schwankungsbreite besteht, bei der an die Schätzungsbefugnis (des Bundesfinanzgerichtes) keine besonders erhöhten Anforderungen gestellt würden."
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