Eine Verpflichtung, der Partei das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und diese zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis zugrunde zu legen gedenkt, besteht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 15 f, mwN).