Eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge im Rahmen der Veranlagung kommt nur insoweit in Betracht, als die Abzugsteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstellen. Wird im Hinblick auf ein Doppelbesteuerungsabkommen für die betroffenen Einkünfte keine Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) geschuldet, kann eine derartige Anrechnung nicht erfolgen (vgl. VwGH 22.4.1998, 98/13/0018, VwSlg 7277 F/1998).
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