Bei der Beurteilung, ob unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen anzunehmen ist, handelt es sich um eine Entscheidung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0040; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0065; VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0118).
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