Stellt selbst ein Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208), ist es vertretbar, das Begehen weiterer Delikte durch den Beamten während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.