Ist die Dauer des Verfahrens in erster Linie auf den Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bediensteten zurückzuführen, so liegt der Milderungsgrunds einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht vor (vgl. VwGH 5.9.2013, 2011/09/0147).