Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt nicht mehr vor, wenn die darin angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137; 20.2.2014, 2013/21/0227; 2.9.2010, 2007/19/0508). Diese Rechtsprechung ist auch für die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung, deren Vollziehung infolge zwischenzeitig erfolgter freiwilliger Umsetzung des angestrebten Ziels nicht mehr in Frage kommt, maßgeblich.
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