JudikaturVwGH

Ra 2020/07/0109 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2020

Nach § 2 Tir. HöfeG, der sich im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes befindet, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe grundsätzlich der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In § 7 Tir. HöfeG sind die materiellen Voraussetzungen für eine auf Antrag des Eigentümers zu bewilligende Aufhebung der Hofeigenschaft geregelt.

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