JudikaturVwGH

Ra 2020/05/0111 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Nach der NÖ BauO 2014 ist nicht (mehr) zu prüfen, ob die gegenständlichen Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig sind. Die Baubehörde darf nunmehr sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht erforderlich ist (vgl. zur dahingehend unveränderten Fassung LGBl. Nr. 6/2015 VwGH 3.8.2017, Ra 2015/05/0046 bis 0047 und 0049). Die Frage der Widmungskonformität stellt sich daher im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Abbruchauftrags nicht.

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