Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen setzt nicht die Erteilung von dem Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen dienenden Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid voraus. Ebenso wenig setzt nach dem klaren Wortlaut des § 79 Abs. 1 iVm § 79a Abs. 1 GewO 1994 die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass "der Nachbar im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Einwendungen betreffend Immissionsschutz erhoben hat und die Prüfung durch die Gewerbebehörde zur Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid geführt hat".
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