JudikaturVwGH

Ro 2020/04/0027 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Das SPG 1991 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 130/2017 enthält keine Definition des inneren Dienstes. Nach den Erläuterungen fallen unter den inneren Dienst insbesondere die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten oder die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes (RV 1726 BlgNR 24. GP 6). Nach der vormaligen deklarativen Definition der Angelegenheiten des inneren Dienstes in § 10 Abs. 2 SPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 fielen darunter etwa die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten sowie ihre Systemisierung, die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes, die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur. Auch wenn diese beispielhafte Aufzählung mit der genannten Novelle entfallen ist, lässt sich den Erläuterungen nicht entnehmen, dass es durch diesen Entfall zu einer grundlegenden Änderung im Verständnis des inneren Dienstes kommen sollte.

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