Gemäß § 4 Z 4 erster Satz DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 133/2009, sind Auftraggeber die natürlichen oder juristischen Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden, unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden oder damit einen Dienstleister beauftragen. Maßgeblich ist, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34). In diesem Erkenntnis hat der VwGH auch zum Ausdruck gebracht, dass allein aus der Eigenschaft des Bundesministers für Inneres als oberste Sicherheitsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 SPG 1991 nicht darauf geschlossen werden kann, dass dieser die Datenverarbeitungen (dort) auf der Ebene der Landespolizeidirektion selbst trifft. Weiters hat der VwGH (dort im Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Z 4 letzter Satz DSG 2000) darauf abgestellt, ob eine juristische Person eigenständig hätte entscheiden können, welche Daten sie heranzieht (vgl. VwGH 15.11.2012, 2008/17/0096).
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