Lagen die inhaltlichen Voraussetzungen für die vom Revisionswerber im Verfahren vor dem VwG begehrte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor, wurde er durch die Zurückweisung seiner Anträge nicht in Rechten verletzt, weshalb eine abschließende Klärung der Zuständigkeitsfrage entbehrlich ist und die Revision von der Lösung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage nicht "abhängt" (vgl. VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
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