Ausgehend von der auch iSd der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (DVO) maßgeblichen Begriffsbestimmung des "Trägers" in der Verordnung EG Nr. 883/2004 (GVO) ist der - gegebenenfalls zur Leistung vorläufiger Zahlungen und Vorschüsse nach Art. 50 Abs. 1 und 2 DVO verpflichtete - "Träger" jedenfalls nicht das VwG sondern jene Stelle ("Einrichtung oder Behörde"), die nach den nationalen Vorschriften den Leistungsantrag zu bearbeiten und zu prüfen hat, ob der Antragsteller Anspruch auf eine autonome Leistung nach Art. 52 Abs. 1 lit. a der GVO oder auf eine anteilige Leistung nach Art. 52 Abs. 1 lit. b der GVO hat, während dem VwG vor dem Hintergrund von Art. 130 B-VG nur gegebenenfalls die Zuständigkeit zukommt, insoweit im Beschwerde- oder im Säumnisweg zu entscheiden. Die Verneinung seiner Zuständigkeit zur unmittelbaren inhaltlichen Entscheidung durch das VwG entspricht also der insoweit eindeutigen Rechtslage.
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