Schon der Wortlaut des § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 macht deutlich, dass die damit eingeführte Erteilung einer "allgemeinen Bewilligung" nur zulässig ist, wenn es aufgrund des geplanten Einsatzes nicht möglich ist, im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen vorab bekanntzugeben. Die Materialien (AB 1212 BlgNR 25. GP 2) bekräftigen dies und führen aus, dass die von der Rechtsprechung des VwGH verlangte Vorabbekanntgabe des Abflug- bzw. Landeplatzes in der Praxis für bestimmte Einsätze nicht möglich sei. Um in diesen Fällen Abhilfe zu schaffen, sei § 9 Abs. 2a LuftfahrtG 1958 und damit die Möglichkeit der Erteilung einer allgemeinen Bewilligung geschaffen worden. Dies ändere jedoch nichts am Ausnahmecharakter solcher Bewilligungen.
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