Mit der Anführung einer konkreten Bestimmung mit dem Zusatz "idgF" wird dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm nicht Rechnung getragen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013; VwGH 26.4.1995, 92/07/0175). Obwohl das VwG verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser unvollständig ist, hat es durch die Abweisung der Beschwerden die Spruchpunkte der bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse unverändert übernommen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013). Vor diesem Hintergrund hat das VwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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