Das VwG berief sich im Spruch der angefochtenen Entscheidung zwar auf "§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014", sprach aber unter einem aus, dass der Beschwerde "Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben" werde. Dieser Ausspruch ist - wie aus der zur Auslegung des Spruchs heranzuziehenden Begründung hervorgeht - nicht als inhaltlicher Abspruch im Sinn einer negativen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erachten. Gegen eine derartige Annahme spricht nämlich einerseits, dass der - auf die beantragte Titelerteilung gerichteten - Beschwerde ausdrücklich Folge gegeben wurde, sowie andererseits, dass in der Begründung ausdrücklich auf das gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 durchzuführende Verfahren und auf die gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 bei Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung durch das BFA vorzunehmende Titelerteilung abgestellt wurde. Vor allem durch die Bezugnahme auf § 25 NAG 2005 brachte das VwG eindeutig zum Ausdruck, dass im fortgesetzten Verfahren nach dieser Bestimmung vorzugehen sein werde, nämlich ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 zu führen und - je nach der Entscheidung des BFA - das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 NAG 2005 entweder einzustellen oder ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen sein werde (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059). In Anbetracht dessen traf das VwG somit keine negative Sachentscheidung, sondern nahm vielmehr eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Fremden vor, weil es offenbar davon ausging, dass der Fremde und nicht das VwG selbst das weitere Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 und 2 NAG 2005 zu führen habe. Dieser Annahme, dass ein Vorgehen gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde liege, steht die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegen. Demnach ist § 25 NAG 2005 auch vom VwG anzuwenden, dies ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059; VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012). Das VwG hat daher zu Unrecht eine kassatorische Entscheidung getroffen.
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