Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften; wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen worden ist, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird (vgl. VwGH 22.7.2011, 2008/22/0802). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein befristet abgeschlossenes Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis jedenfalls die Annahme rechtfertigt, der Fremde erziele nach Ablauf des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses keine Erwerbseinkünfte mehr. Vielmehr ist gerade nach einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre davon auszugehen, dass der Fremde - zu besseren finanziellen Rahmenbedingungen als während der Ausbildung - in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.