Da Familienbeihilfe zwar eine soziale Leistung, aber keine Sozialhilfeleistung (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065) darstellt, ist sie von der Regelung des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 nicht erfasst. Die Berücksichtigung der Familienbeihilfe - sofern diese ausschließlich für den Anspruchsberechtigten verwendet werden kann - kann keine Privilegierung von Erstanträgen gegenüber Verlängerungsanträgen nach sich ziehen. Ausgehend davon besteht aber kein Grund dafür, § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG 2005 dahingehend auszulegen, dass in Verfahren über Erstanträge auch solche Leistungen aus der Familienbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind, auf die ein Rechtsanspruch bereits vor der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel bestand.