JudikaturVwGH

Ra 2019/22/0048 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 kann - schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - nur während des aufrechten Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 121 zur Stammfassung des NAG 2005, wonach in der genannten Regelung auf "eine bestehende Scheinehe" abgestellt wird und "während des Bestehens" einer solchen Beziehung keine Niederlassung begründet werden kann; siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG an. Liegt in diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsehe (mehr) vor - etwa weil die Ehe inzwischen geschieden wurde - so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 nicht mehr heranzuziehen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081; VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237).

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