Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106).
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